Ich hatte letztes Jahr Bekanntschaft mit der Rennleitung in Stuttgart gemacht, dabei wurde einiges an meiner Harley bemängelt obwohl diese vom Tüv abgenommen ist.
In der Hauptsache geht es um die Anbringung der Blinker hinten, vom Tüv so abgesegnet von der Polizei so beandstandet.
Beanstandung der Polizei
lt. einer EU Verordnung der ECE Richtlinie R53 unter:
6.3. FAHRTRICHTUNGSANZEIGER
6.3.3. Anordnung
6.3.3.3. in Längsrichtung: Der Abstand nach vorn zwischen dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrich
tungsanzeiger und der Querebene, die die hinterste Grenze der „Länge über alles“ des Fahrzeugs
markiert, darf höchstens 300 mm betragen.
Dies bedeutet, dass die Blinker nur da, vom letzten Punkt des Motorradhecks also ab dem Reifen max 30 cm in der Längsachse verbaut werden dürfen. Da ist aber bei den meisten Umgebauten Fendern nix .
Ich habe nun sehr viele Umgebaute und auch neue mit Verbauten Blinkern wie an meiner gesehen und kann mir nicht vorstellen dass alle diese Motorräder keine Betriebserlaubnis mehr haben (dies wird mir vorgeworfen).
Mich würde jetzt interessieren ob das jemand so kennt oder weis bzw ob es mit Sondereintragung doch möglich ist denn lt. STVO gilt eine andere Regelung mit 3/4 allerdings ist EUrecht über Länderrecht lt. RA.
Gruß